24. Mai 2016
Wir haben uns intensiv mit dem neuen § 73 des BPG und der neuen VeloPPV auseinandergesetzt und nehmen zum vorliegenden Entwurf vom 1. März 2016 wie folgt Stellung:
Generell begrüssen wir einerseits die Verankerung der Vorschriften als Verordnung und andererseits die Anlehnung an die VSS-Normen. Der Entwurf ist u.E. aber insgesamt klar ungenügend.
§ 2 und 3: Wir begrüssen die Differenzierung in Kurz- und LangfristPP bei den übrigen Nutzungen und auch die für die meisten Nutzungsarten ggü. der bisherigen Richtlinie erhöhten Anforderungen. Nicht nachvollziehbar und problematisch sind für uns allerdings die erheblich verminderten Anforderungen bei der Gastronomie. Zumindest bei Neubauten sollten diese deutlich mehr als nur einen VPP pro geschätzte 40 Gäste vorweisen müssen! Überhaupt verstehen wir nicht, wieso die quantitativen Anforderungen in einer Stadt wie Basel, die doppelt so viel Veloverkehr aufweist wie der schweizerische Durchschnitt, unter denen der VSS-Norm liegen sollen.
§ 4: Bei Wohnbauten muss die der grösste Teil (die Norm spricht von 70 %) der VPP auf die Langzeitparkierung ausgerichtet sein. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, stellt doch die Langzeitparkierung (Bitte nach Norm definieren bei > 2 h) bezüglich Witterungs- und Diebstahlschutz ganz andere Anforderungen an eine Abstellanlage. Wir verstehen daher nicht, dass der vorliegende Entwurf diese Aufteilung völlig frei lässt.
§ 4: Nicht einsichtig ist, dass bei Wohnbauten maximal vier Veloparkplätze (VPP) verlangt werden sollen. Wohnungen mit mehr als vier Zimmern haben i.d.R. mehr BewohnerInnen (Familien!) und entsprechend mehr Velos, die sauber und sicher abgestellt werden können müssen. Die Begründung in Ihren Erläuterungen, damit der wachsenden Wohnfläche pro Kopf Rechnung tragen zu wollen, leuchtet uns nicht ein, denn diese Zunahme bezieht sich eben auf die Fläche, nicht aber auf die Anzahl Zimmer. Auch ohne die Begrenzung auf maximal vier VPP pro Wohnung wäre die Anzahl VPP noch immer knapp bemessen, weil in Basel viele Leute zwei und mehr Velos haben.
§6: Der Verweis auf die Norm (in erster Linie SN 640 066) ist zweckdienlich.
Nicht einsichtig ist, dass die in der VSS-Norm vorgesehenen Anpassungen an die örtlichen Begebenheiten (was für die Velostadt Basel mehr VPP bedeutet) nur für Neubauten mit über 4’000 m2 BGF gelten sollen, nicht aber explizit auch für die von der vorliegenden Verordnung betroffenen kleineren Bauten.
Wir möchten zudem anregen, die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag auf Allmend Veloboxen oder Velohäuschen erstellen zu dürfen. Je nach Art der Bebauung (fehlende Vorgärten) ist sonst eine gut nutzbare, diebstahl- und wettersichere Langzeitparkierung nicht realisierbar. Wir geben zu bedenken, dass mit der Anwohnerparkkarte für wenig Geld eine Allmendfläche genutzt werden darf, auf der zehn Velos parkiert werden könnten.
Wir hoffen, mit diesen Anregungen einen Beitrag dafür zu leisten, dass Basel noch viel velofreundlicher wird und bedanken uns für Ihre geleistete und noch bevorstehende Arbeit für eine velofreundliche Verordnung!